Fortiter in re, suaviter in modo.
Fortiter in re, suaviter in modo. 

Corona - Informationen

<

 

Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen und einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Was Arbeitgeber und deren Mitarbeiter dazu wissen müssen. 

 

Zentrale Maßnahme des Pakets ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer. Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 sollen der reguläre Steuersatz von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von sieben auf fünf Prozent gesenkt werden. Daneben sind zahlreiche weitere steuerliche Maßnahmen vorgesehen, die teilweise Auswirkungen beim Lohnsteuerabzug und/oder wichtige Bedeutung für die Steuererklärung von Arbeitnehmern haben. 

 

Konjunkturpaket: Kinderbonus wird mit Kinderfreibetrag verrechnet

 

Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Die Zahlung soll - voraussichtlich in drei Raten in Höhe von jeweils 100 Euro - mit dem Kindergeld überwiesen werden. Mit Ausnahme des öffentlichen Dienstes wird das Kindergeld von den Familienkassen und nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt. Allerdings ist zu beachten, dass in der späteren Einkommensteuererklärung eine Vergleichsrechnung mit dem unveränderten Kinderfreibetrag (seit Jahresbeginn 7.812 Euro) durchgeführt wird. Das führt bei einem Jahreseinkommen ab etwa 80.000 Euro brutto (verheiratet, ein Kind) dazu, dass unterm Strich vom Bonus nichts mehr übrig bleibt. 

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird angehoben

 

Alleinerziehende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bisher 1.908 Euro jährlich (§ 24b EStG). Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags vorliegen. Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen, soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden. 

 

Elektroautos als Dienstwagen: Förderung wird ausgeweitet

 

Bei der Bewertung der Privatnutzung für Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben und deren Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, wird seit Jahresbeginn nur noch ein Viertel der Bemessungsgrundlage, das heißt 0,25 Prozent vom Listenpreis als geldwerter Vorteil berücksichtigt. Gefördert werden reine Elektrofahrzeuge oder Wasserstofffahrzeuge. Die Reduzierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Abschreibungen oder mit diesen vergleichbare Kosten (zum Beispiel Miete oder Leasingkosten) ebenfalls nur zu einem Viertel anzusetzen. Nach dem Konjunkturpaket soll die Kaufpreisgrenze auf 60.000 Euro erhöht werden. Liegt der Bruttolistenpreis eines Elektrofahrzeugs über der Preisgrenze oder handelt es sich um ein extern aufladbares Elektro-Hybridfahrzeug, kommt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage beziehungsweise der Abschreibung in Betracht. 

 

Degressive Abschreibung wird wieder eingeführt

 

Als steuerlicher Investitionsanreiz soll die sogenannte degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 wieder eingeführt werden. Dadurch können sich auch für Arbeitnehmer höhere Abschreibungen als Werbekosten in der Steuererklärung ergeben, zum Beispiel aus der Anschaffung von höherwertigen Arbeitsmitteln. Bis zum Betrag von 800 Euro ohne Umsatzsteuer dürfen beruflich genutzte Anschaffungen als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter ohnehin sofort abgeschrieben werden. 

 

Tipp: Gesetzgebungsverfahren noch ausstehend

 

Die Umsetzung der beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen eines oder mehrerer Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Insbesondere aufgrund der rückwirkend geplanten Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende kommt es für die Betroffenen noch im Jahr 2020 zu Änderungen beim Lohnsteuerabzug.

Hier finden Sie mich:

Rechtsanwalt J. Rosenberger I Fachanwalt für Steuerrecht
Am Planetarium 8
07743 Jena

Kontakt

Rufen Sie einfach an unter 

 

+49 3641 45480+49 3641 45480

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Druckversion | Sitemap
© RA J. Rosenberger

Anrufen

E-Mail

Anfahrt